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Verschleiß lässt Betriebserlaubnis nicht erlöschen |
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Urteil vom Landgericht Regensburg Az.: 3 Ns 134 Js 97458/04 Ein Motorradfahrer erhielt von der Verkehrsbehörde ein Bußgeld, weil die Betriebserlaubnis für sein Motorrad durch den Einbau eines nicht zugelassenen Auspuff erloschen sei. Zudem soll dieses Fahrzeugteil eine erhebliche Geräuschentwicklung verursacht haben. Vor dem Gericht wurde der Motorradfahrer jedoch freigesprochen. Er konnte nachweisen, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EG-Betriebserlaubnis verfügt hatte und auch für dieses Fahrzeug freigegeben war. Dadurch, dass der Auspuff zwischenzeitlich im Innenbereich verrostet war und so lauter als gewöhnlich funktionierte, wird die Betriebserlaubnis nicht berührt, da nur eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 II StVZO führt, nicht aber natürlicher Verschleiß.
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