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Schreckreaktion eines Motorradfahrers PDF Drucken E-Mail
Montag, 18. Juni 2007
Das Landgericht Darmstadt entschied am 17.3.2006 (Az.: 7 S 58/05):
Ein Fahrzeugführer haftet nicht für den durch eine Schreckreaktion verursachten Sturz eines Motorradfahrers, da dies für den Fahrer des Pkw ein unabwendbares Ereignis darstellt.

Aus den Gründen:

Der an der Einmündung gegenüber dem von rechts kommenden Motorradfahrer wartepflichtige Autofahrer ist seinen Sorgfaltspflichten ordnungsgemäss nachgekommen, indem er die Geschwindigkeit seines Pkw zumindest bis auf Schrittgeschwindigkeit herabgesetzt und sich in den Trichter langsam hineingetastet hat. Als der PKW-Fahrer mit seinem Fahrzeug die vom Kradler dann benutzte Einmündung bereits nahezu vollständig überquert hatte, erschrak der herannahende Moppedfahrer über den sich nur langsam fortbewegenden und aus seiner Sicht noch teilweise quer auf seiner Fahrbahn befindlichen Pkw dermassen, dass er mit seinem Motorrad stürzte. Eine Vorfahrtsverletzung durch den Autofahrer kann nicht angenommen werden, der Sturz des Motorradfahrers stellt sich vielmehr für den Autofahrer als unabwendbares Ereignis dar.

Heißt im Klartext, falls ein Zweiradfahrer stürzt, aufgrund einer Schreckreaktion, ist die Gegenpartei nicht dafür haftbar zu machen, wenn diese sich korrekt verhalten hat. Das Gericht sah im oben genannten Fall keine Vorfahrtsverletzung des PKW Fahrers. Am Sturz des Moped Fahrers sei der PKW Fahrer also nicht schuld. Die Schuld trägt der Zweirad Fahrer selbst.
 
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